„Bestpreisklauseln bei Buchungsportalen im Internet sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher“, betonte Mundt am Freitag.
Die zwischen HRS und Hotels vereinbarten Bestpreisklauseln verpflichten die Herbergen, bei dem Online-Dienstleister den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzubieten. Hotels durften Reisenden selbst dann keine besseren Konditionen anbieten, wenn diese direkt an der Rezeption buchen wollten. Die Wettbewerbshüter hatten HRS mehrfach abgemahnt. Das Portal wendet die Klausel nach eigenen Angaben bereits seit Februar 2012 nicht mehr an und will sie nun komplett aus dem Kleingedruckten entfernen. Dennoch stehe HRS zu seinem Versprechen, den Kunden das beste Angebot zu vermitteln. Sollte ein Hotel über ein anderes Portal günstiger sein, erstatte man dem Kunden auch weiterhin die Differenz.
Das Kartellamt hat den boomenden Online-Markt verstärkt ins Visier genommen. So hatte der Online-Händler Amazon auf Druck der Behörde jüngst Tiefstpreisgarantien auf seinem Marktplatz „Market Place“ gestrichen. mit rtr
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